BGH Urteil vom 18.07.2012 (Az VIII ZR 1/11)
Wenn der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug gerät, scheitert eine darauf gestützte Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.
Die Kündigung ist in einem derartigen Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mietrückstand teilweise aus der Mieterhöhung wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechnet. Dieser Umstand schließt eine Kündigung nicht aus.