Kündigung bei Mietzahlungsverzug im Falle einseitiger Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung

BGH Urteil vom 18.07.2012 (Az VIII ZR 1/11)

Wenn der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug gerät, scheitert eine darauf gestützte Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.

Die Kündigung ist in einem derartigen Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mietrückstand teilweise aus der Mieterhöhung wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechnet. Dieser Umstand schließt eine Kündigung nicht aus.

Überblick: Wohnungseigentumsrecht

– Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist gemäß § 10 VI WEG teilrechtsfähig. Das heißt, dass sie Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist und im gerichtlichen Verfahren als Klägerin auftritt.

– Eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum macht somit nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG geltend. Wurde das Gemeinschaftseigentum von einem Mieter beschädigt unterliegen Schadensersatzansprüche der WEG auch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 I BGB. So muss der Vermieter nach dieser Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nachdem er die Mietsache vom Mieter zurückerhalten hat, Schadensersatzansprüche geltend machen. Für die WEG hingegen gilt dies nicht und es findet die Regelverjährung von 3 Jahren  (§§ 195 ff BGB) Anwendung.