Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. November 2012
Aktenzeichen: VIII ZR 41/12
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter für erbrachte Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten die fiktiven Kosten als Betriebskosten abrechnen darf. Der Vermieter muss also nicht die tatsächlich entstanden Kosten aufschlüsseln, sondern kann dasjenige verlangen, was bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten angefallen wäre.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: