BGH, Urteil vom 5.12.2012-VIII ZR 74 / 12
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 536c Abs. 2 S. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536c Abs. 1 BGB trägt. Dies ergebe sich aus den Grundregeln der Beweislastverteilung, wonach derjenige, welcher von einem Vertragspartner einen auf eine Pflichtverletzung zurückzuführenden Schaden verlangt, nachzuweisen hat, dass der andere Vertragsteil eine ihn treffende Pflicht verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies soll auch dann gelten, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht.