Ist es für den Mieter möglich, im Rahmen einer Schönheitsreparatur bei der Farbauswahl für den gemieteten Wohnraum frei zu entscheiden?
Grundsätzlich ist es möglich, dass der Vermieter die Pflicht der Schönheitsreparaturen auf den Mieter des Wohnraums überträgt. Dies wird inzwischen fast überwiegend so gesehen.
Fraglich hingegen ist vielmehr das „Wie“ bei der Farbwahl. Eine klare Definition von Schönheitsreparaturen gibt es nicht. Vielmehr kann sich jedoch über die Berechnungsverordnung angenähert werden (siehe hierfür BGH, NJW 2009, Seite 1408). Hiernach sind von der Schönheitsreparatur das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken der Wände, der Decken sowie das Streichen der Fußböden, der Heizkörper (sowie der dazugehörigen Heizrohre) und der Türen und Fenster sowie der Außentür von innen umfasst.