Uneingeschränkte Farbwahl bei Mietverträgen?

Ist es für den Mieter möglich, im Rahmen einer Schönheitsreparatur bei der Farbauswahl für den gemieteten Wohnraum frei zu entscheiden?

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Vermieter die Pflicht der Schönheitsreparaturen auf den Mieter des Wohnraums überträgt. Dies wird inzwischen fast überwiegend so gesehen.

Fraglich hingegen ist vielmehr das „Wie“ bei der Farbwahl. Eine klare Definition von Schönheitsreparaturen gibt es nicht. Vielmehr kann sich jedoch über die Berechnungsverordnung angenähert werden (siehe hierfür BGH, NJW 2009, Seite 1408). Hiernach sind von der Schönheitsreparatur das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken der Wände, der Decken sowie das Streichen der Fußböden, der Heizkörper (sowie der dazugehörigen Heizrohre) und der Türen und Fenster sowie der Außentür von innen umfasst.

Hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die betroffene Wohnung selbst nutzt?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall nur dann, wenn ein Vermögenswert vorenthalten wird und wenn die Verfügbarkeit dieses Wertes für den Verfügungsberechtigten unentbehrlich ist. D.h., dass er auf die freie Verfügbarkeit angewiesen ist und so finanzielle Nachteile entstehen können.

Im vorliegenden Fall fordert ein Wohnungseigentümer von dem Verwalter des Objekts eine Nutzungsausfallentschädigung. Er begründet dies damit, dass seine Wohnung nicht genutzt werden kann infolge eines Mangels, der ausstrahlt. Also auch seine Wohnung beeinträchtigt. Der Mangel befindet sich am Gemeinschaftseigentum. Ferner begründet er sein Begehren damit, dass der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig veranlasst hat.