Überlassung der Mietwohnung an Touristen

Es soll vorkommen, dass man als Mieter einer Wohnung, diese nur sehr wenig nutzt, sei es aus privaten oder beruflichen Gründen. Da könnte man auf die Idee kommen, die Wohnung an andere Personen zu überlassen. Immerhin steht die Wohnung dann nicht leer und wird genutzt. Man zahlt ja schließlich auch die Miete. Doch ist das einfach so möglich?

Darf ein Mieter seine gemietete Wohnung entgeltlich an Touristen als Ferienwohnung überlassen?

I In Berlin ist ein solcher Rechtsstreit durch ein Gericht entschieden worden.

Vertragswidriges Verhalten des Vermieters – Kündigungen unwirksam

Die durch die Vermieterin erklärten Kündigungen des Mietvertrages sind unwirksam, wenn sich die Vermieterin vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn sie das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat.

Bereits in dem früheren Beitrag berichteten wir zu dem Thema „Recht des Vermieters zum Betreten der Wohnung“. Während eines vereinbarten Termins zur Besichtigung von montierten Rauchmeldern kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien, im Verlaufe dessen der Mieter die Vermieterin mit den Armen am Oberkörper umfasst und sie vor die Haustür trug.

Recht des Vermieters zum Betreten der Mietwohnung

Der Mieter muss der Vermieterin den vorab angekündigten Zutritt zu der Mietwohnung nur dann gewähren, wenn ein konkreter sachlicher Grund gegeben ist.

Im Juli 2006 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über ein Haus. Zwischenzeitlich installierte die Vermieterin Rauchmelder in einigen Räumen des Hauses. Diese Rauchmelder nahmen die Parteien während eines vereinbarten Besichtigungstermin in Augenschein. Allerdings wollte die Vermieterin weitere als nur die mit Rauchmeldern ausgestatteten Räume besichtigen. Daraufhin forderte der Mieter sie auf, das Haus zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Vermieterin nicht nach. Vielmehr nahm sie Gegenstände des Mieters von der Fensterbank und öffnete das Fenster. Infolgedessen umfasste der Mieter mit den Armen die Vermieterin am Oberkörper und trug sie vor die Haustür. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.