Voraussetzungen einer Mieterhöhung – Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 346/10

Eine Mieterhöhung muss nach § 557 BGB während der Mietzeit grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Erfolgt dies nicht, kann der Vermieter eine erhöhte Miete nur nach den Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB verlangen. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung vom Mieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist.

Konkurrenz als Mietmangel bei Gewerberaummietverträgen

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Oktober 2012
Aktenzeichen: XII ZR 117/10

In Mietverträgen über Gewerberaum ist oftmals eine Klausel enthalten, welche den Vermieter verpflichtet, im selben Gebäude keine Verträge mit direkten Konkurrenten des Mieters abzuschließen. Verletzt der Vermieter diese Konkurrenzschutzklausel, stellt dies einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann. Der Konkurrenzschutz kann aber auch ohne Vereinbarung vertragsimmanent sein.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Abrechnung der fiktiven Kosten durch den Vermieter

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. November 2012
Aktenzeichen: VIII ZR 41/12

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter für erbrachte Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten die fiktiven Kosten als Betriebskosten abrechnen darf. Der Vermieter muss also nicht die tatsächlich entstanden Kosten aufschlüsseln, sondern kann dasjenige verlangen, was bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten angefallen wäre.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Vorvertragliche Aufklärungspflichten eines Mieters von Gewerberäumen

Oberlandesgericht (OLG) Dresden – Beschluss vom 27.07.2012
Az.: 5 U 68/12

Das OLG Dresden hat entschieden, dass dem Vermieter ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB zusteht, wenn der Mieter zumindest fahrlässig eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Der Mieter von Gewerberäumen ist verpflichtet offenzulegen, dass er eventuell nur Textilien einer Marke in seinem Geschäft vertreiben will, wenn der Vermieter vor Vertragsschluss geäußert hat, dass er Bedenken gegen diese Marke habe.

Zahlungsverzug des Mieters als Kündigungsgrund

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
Az.: VIII ZR 107/12

Der Zahlungsverzug des Mieters berechtigt den Vermieter nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Rückstände müssen hierfür jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine gewisse Grenze erreichen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs erfolgen darf, ohne dass die für eine fristlose Kündigung erforderlichen Grenzen erreicht sein müssen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: