Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 346/10
Eine Mieterhöhung muss nach § 557 BGB während der Mietzeit grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Erfolgt dies nicht, kann der Vermieter eine erhöhte Miete nur nach den Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB verlangen. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung vom Mieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist.