Kündigung wegen Eigenbedarf wenn sich die Ehegatten trennen?

Sind Sie sich unsicher, ob eine Trennung von Ihrem Ehegatten als Grund für eine Eigenbedarfskündigung reicht?

Für eine Eigenbedarfskündigung im Sinne des § 573 II Nr. 2 BGB reicht es aus, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat eine räumliche Trennung herbeizuführen und in der beanspruchten Wohnung zu wohnen.

Vorliegend begehrte der Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung des Beklagten. Der Kläger meint, das Mietverhältnis wirksam wegen Eigenbedarf gekündigt zu haben. Der Kläger wohnte bisher zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern. Der Kläger wollte sich von seiner Ehefrau trennen und wegen Eigenbedarf in die streitgegenständliche Wohnung ziehen. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Berufung hatte Erfolg.

Betriebskostenabrechnung und Eigenleistungen des Vermieters

BGH, Urteil vom 14. 11. 2012 VIII ZR 41 / 12

Ein Vermieter kann in einer Betriebskostenabrechnung die von ihm durch eigenes Personal erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten nach den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens abzüglich anfallender Umsatzsteuer abrechnen. Es müssen dabei die realistischen Kosten, die bei Erbringung durch ein Drittunternehmen entstanden wären, in Ansatz gebracht werden. Nicht ausreichend ist es, beliebige, nur gefälligkeitshalber bescheinigte Kosten in die Nebenkostenabrechnung einzustellen.

Wirksamkeit der Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach Amtsende

BGH, Beschluss vom 11.10.2012, V ZB 2 / 12

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch den WEG-Verwalter wirksam bleibt, nachdem das Amts des Verwalters geendet hat.

Im  und Dezember 2010  hatten die Beteiligten des Verfahrens Wohnungseigentum mit notariellem Vertrag veräußert. Die Zustimmung des WEG-Verwalters erfolgte im gleichen Monat. Im April 2011 wurde die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass der Verwalter nur bis zum 31.12.2010 gestellt war und dass deshalb eine Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neuen Verwalters erforderlich sei.

Schriftformabreden bei Nebenabreden im Mietvertrag

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2012, 6U 29 / 12

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, in wieweit Nebenabreden zu einem Mietvertrag der Schriftform genügen müssen.

In dem zu entscheidenden Fall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume eingetreten. Aufgrund eines „Parkplatzplans“, dem sie vom Vorvermieter erhalten hatte, forderte sie die Mieterin auf, ihr mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Nutzung von acht Stellplätzen im Hof Die Mieterin teilte zunächst mit, Es sei eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung betroffen worden. Unter Berufung auf eine Schrift vom Mangel der Abrede über diese Stellplatznutzung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich. Die Mieterin begehrt mit der durch sie erhobenen Klage Feststellung des Fortbestehens des geschlossenen Mietverhältnisses.