Sind Sie sich unsicher, ob eine Trennung von Ihrem Ehegatten als Grund für eine Eigenbedarfskündigung reicht?
Für eine Eigenbedarfskündigung im Sinne des § 573 II Nr. 2 BGB reicht es aus, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat eine räumliche Trennung herbeizuführen und in der beanspruchten Wohnung zu wohnen.
Vorliegend begehrte der Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung des Beklagten. Der Kläger meint, das Mietverhältnis wirksam wegen Eigenbedarf gekündigt zu haben. Der Kläger wohnte bisher zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern. Der Kläger wollte sich von seiner Ehefrau trennen und wegen Eigenbedarf in die streitgegenständliche Wohnung ziehen. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Berufung hatte Erfolg.