Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer Beschlussanfechtung für den Scheinbeklagten?

Steht einem Scheinbeklagten ein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser sich gegen eine Beschlussanfechtung verteidigt?

Bei Beschlussanfechtungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass die Beklagten nicht zutreffend benannt werden (Parteibezeichnung). Dies resultiert oftmals daraus, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse falsch angegeben werden. Wehrt sich ein Scheinbeklagter hiergegen, so steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch zu.

Im vorliegenden Fall erheben die Kläger eine Beschlussanfechtungsklage. Als Beklagte sind Wohnungseigentümer aufgeführt, unter anderem als Beklagte bezeichnete, die jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Die Klage wurde ihnen von dem Verwalter ausgehändigt, diesem gegenüber erfolgte also die Zustellung. Die Scheinbeklagten suchen anwaltlichen Beistand und aufgrund des anwaltlichen Tätigwerdens stellen die Kläger klar, gegen wen sich die erhobene Klage richtet.

Bauliche Änderungen an einem WEG-Objekt und Verjährungsfristen und Problematiken

Wie sind eigenmächtige bauliche Veränderungen zu handhaben.
Wann und wie lange kann eine Beseitigung verlangt werden? Welchen Fristen unterliegt die Verjährung?
Diese Fragen stellen sich, wenn ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung seines Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums vornimmt.

Im Recht des Wohnungseigentums gelten ebenfalls die Verjährungsfristen, die manch ein Eigentümer als zu kurz erachten mag. Dies gilt besonders für den Fall, in dem ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung selbst vornimmt und dies nicht durch Beschluss gedeckt ist. Ist die Frist zur Beseitigung abgelaufen, d.h. Verjährung eingetreten, so kann sich der Eigentümer jedoch keinesfalls siegessicher sein.