Verpflichtung für Mieter die Eingangstür abzuschließen?

Können im Erdgeschoss wohnende Mieter verpflichtet werden, abends die Hauseingangstür abzuschließen? Ist eine solche Klausel in der Hausordnung wirksam?

Im vorliegenden Fall stritten sich die Mieter,die ihre Mietwohnung im Erdgeschoss hatten, mit dem Vermieter, ob sie zu einer bestimmten Uhrzeit verpflichtet sind, die Eingangstür abzuschließen. Die Hausordnung sah unter dem Punkt „Schutz des Hauses“ eine entsprechende Klausel vor, in der geregelt ist, dass die Mieter im Sommer spätestens um 22 Uhr und im Winter spätestens um 21 Uhr die Tür abzuschließen haben. Die Kläger sahen in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung.
Vor dem LG Köln hatten sie hiermit keinen Erfolg.