Recht des Vermieters zum Betreten der Mietwohnung

Der Mieter muss der Vermieterin den vorab angekündigten Zutritt zu der Mietwohnung nur dann gewähren, wenn ein konkreter sachlicher Grund gegeben ist.

Im Juli 2006 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über ein Haus. Zwischenzeitlich installierte die Vermieterin Rauchmelder in einigen Räumen des Hauses. Diese Rauchmelder nahmen die Parteien während eines vereinbarten Besichtigungstermin in Augenschein. Allerdings wollte die Vermieterin weitere als nur die mit Rauchmeldern ausgestatteten Räume besichtigen. Daraufhin forderte der Mieter sie auf, das Haus zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Vermieterin nicht nach. Vielmehr nahm sie Gegenstände des Mieters von der Fensterbank und öffnete das Fenster. Infolgedessen umfasste der Mieter mit den Armen die Vermieterin am Oberkörper und trug sie vor die Haustür. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.