Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs für berufliche Zwecke

Bundesgerichtshof, Urteil 26.09.2012 – VIII ZR 330/11

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. Damit wurden die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt.
Grundsätzlich hat der Vermieter also auch, wenn er oder seine Familienangehörigen die Mietwohnung zu beruflichen Zwecken nutzen wollen, ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs. Dies ist jedoch weiterhin nur zulässig, wenn die Kündigung für den Mieter keine unzulässige Härte im Sinne des § 574 BGB bedeutet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger vermietete an die Beklagten eine Wohnung in Berlin. Die vom Kläger genutzte Wohnung befindet sich in demselben Haus. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 mit der Begründung, seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Dem widersprachen die Beklagten unter Hinweis auf das Vorliegen von Härtegründen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem Landgericht Berlin wurde zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs führte zur Begründung an, dass auch dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB gegeben sein kann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen möchte. Dieses Anliegen darf auf Grund der durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit nicht geringer bewertet werden als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Fall des Eigenbedarfs des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gelte umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Vom Berufungsgericht wurde nicht geprüft, ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs eine unzumutbare Härte für die Beklagten darstellte, weshalb der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen hat.