Betriebskostenabrechnung und Eigenleistungen des Vermieters

BGH, Urteil vom 14. 11. 2012 VIII ZR 41 / 12

Ein Vermieter kann in einer Betriebskostenabrechnung die von ihm durch eigenes Personal erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten nach den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens abzüglich anfallender Umsatzsteuer abrechnen. Es müssen dabei die realistischen Kosten, die bei Erbringung durch ein Drittunternehmen entstanden wären, in Ansatz gebracht werden. Nicht ausreichend ist es, beliebige, nur gefälligkeitshalber bescheinigte Kosten in die Nebenkostenabrechnung einzustellen.

Die Parteien des Verfahrens stritten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeisterkosten“. Der Vermieter hatte statt der ihm durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten die Nettopreise, welche eine Drittfirma aufgrund eines von der Vermieterin erstellten Leistungsverzeichnisses über die im Abrechnungsobjekt anfallenden Arbeiten in die Betriebskostenabrechnung eingestellt.