Nachberechnung einzelner Positionen in der Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 264/10 (LG Berlin)

Ein Vermieter ist nach dem Urteil des BGH berechtigt, sich im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorzubehalten. Voraussetzung hierfür ist, dass er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert war. Die Verjährung der nachberechneten Forderung beginne dabei nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen. Der Vermieter müsse auch nicht die Betriebskostenabrechnung insgesamt zurückstellen.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter u. a. für die Jahre 2002 bis 2006 die Nebenkosten abgerechnet, sich jedoch eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehalten. Die dann vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer führte zu einer Nachforderung des Vermieters.