Kündigung von Wohnraummietverträgen wegen fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

BGH Urteil vom 13.07.2010 zur Kündigung von Wohnraummietverträgen wegen fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

Bei der Berechnung der Mietzahlungsfrist von drei Werktagen ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen.

§ 556 b Abs. 1 BGB bestimmt die Fälligkeit der Miete. Danach ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Eine derartige Regelung findet sich auch in vielen Mietverträgen.

Die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Diese vom Gesetzgeber dem Mieter eingeräumte Zeit ist von grundlegender Bedeutung für den Mieter, da unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können.

Fraglich ist daher, wann genau die Miete zu entrichten ist. Es empfiehlt sich natürlich, die Miete bereits zum 1. eines jeden Monats zur Anweisung zu bringen. Hierdurch ist der Mieter auf jeden Fall auf der sicheren Seite und eine stets pünktliche Mietzahlung ist gewährleistet. Spätestens hat die Mietzahlung aber zum 3. Werktag eines jeden Monats zu erfolgen. Auch eine Zahlung zu diesem Zeitpunkt ist somit als rechtzeitige Leistung des Mieters anzusehen. Hierbei hat der BGH entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB zählt, da der Samstag gerade kein Bankwerktag ist, mithin Überweisungen an diesem Tag nicht ausgeführt werden. Dies war lange Zeit umstritten, da der Samstag grundsätzlich als Werktag gilt. Da Banküberweisungen aber nur an Geschäftstagen der Banken ausgeführt werden und auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, soll dem Mieter hierdurch kein Nachteil erwachsen. Der BGH hat nunmehr durch seine mieterfreundliche Entscheidung  dem Streit ein Ende bereitet.

Darüber hinaus ist fraglich, ob der Mieter die Miete bis zum 3. Werktag zur Anweisung gebracht haben muss, oder ob die Miete bis zum  3. Werktag beim Vermieter eingegangen sein muss. Hierbei ist die europäische Richtlinie 2000/35/EG zu berücksichtigen, wonach zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist. Somit ist in Folge einer richtlinienkonformen Auslegung des § 270 Abs. 4 BGB bei der Frage der pünktlichen Mietzahlung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Vermieter die Mietzahlung erhält.