Recht des Vermieters zum Betreten der Mietwohnung

Der Mieter muss der Vermieterin den vorab angekündigten Zutritt zu der Mietwohnung nur dann gewähren, wenn ein konkreter sachlicher Grund gegeben ist.

Im Juli 2006 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über ein Haus. Zwischenzeitlich installierte die Vermieterin Rauchmelder in einigen Räumen des Hauses. Diese Rauchmelder nahmen die Parteien während eines vereinbarten Besichtigungstermin in Augenschein. Allerdings wollte die Vermieterin weitere als nur die mit Rauchmeldern ausgestatteten Räume besichtigen. Daraufhin forderte der Mieter sie auf, das Haus zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Vermieterin nicht nach. Vielmehr nahm sie Gegenstände des Mieters von der Fensterbank und öffnete das Fenster. Infolgedessen umfasste der Mieter mit den Armen die Vermieterin am Oberkörper und trug sie vor die Haustür. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Während der Dauer des Mietvertrags steht das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zu. Die Wohnung dient dem Mieter als räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, und steht sogar unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 13 Abs. 1 GG), das das Recht gewährleistet, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen zu werden“.

Ein Recht der Vermieterin zum Betreten der Wohnung ist – nach entsprechender Vorankündigung – nur dann anzunehmen, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann.

Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Vermieterin berechtigt sei, das vom Mieter gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur „Überprüfung des Wohnungszustands“ zu besichtigen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.