Überblick: Wohnungseigentumsrecht

– Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist gemäß § 10 VI WEG teilrechtsfähig. Das heißt, dass sie Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist und im gerichtlichen Verfahren als Klägerin auftritt.

– Eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum macht somit nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG geltend. Wurde das Gemeinschaftseigentum von einem Mieter beschädigt unterliegen Schadensersatzansprüche der WEG auch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 I BGB. So muss der Vermieter nach dieser Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nachdem er die Mietsache vom Mieter zurückerhalten hat, Schadensersatzansprüche geltend machen. Für die WEG hingegen gilt dies nicht und es findet die Regelverjährung von 3 Jahren  (§§ 195 ff BGB) Anwendung.

– Soll ein Eigentümer zum Verwalter bestellt oder als Verwalter abberufen werden ist dieser Eigentümer nicht gemäß § 25 Abs. 5 WEG von seinem Stimmrecht in der Eigentümerversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht ist ein elementares Recht des jeweiligen Eigentümers und somit für ihn von grundlegender Bedeutung, so dass eine Einschränkung nur in Ausnahmen möglich sein soll. So ist z.B. der Verwalter, der Eigentümer ist, von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Abwahl als Verwalter aus wichtigem Grund geht.

Der Eigentümer, der mit der Zahlung von Wohngeldbeiträgen in Verzug ist, kann nicht von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung oder von seinem Stimmrecht ausgeschlossen werden. Auch dies hat der BGH in seiner Entscheidung auf die wesentliche Bedeutung des Stimmrechts, die aus Art: 14 GG folgt, gestützt.

Wenn aber die WEG beabsichtigt, den jeweiligen Eigentümer zu verklagen, ist dieser bei der Beschlussfassung diesbezüglich von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.

Auch ist ein Eigentümer von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die WEG mit ihm einen Vertrag (z.B. Hausmeistervertrag) schließen möchte und hierüber ein Beschluss gefasst werden soll. Dies folgt aus § 25 V WEG.

– Sollen einem Eigentümer Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, ist dies nur durch Vereinbarung aller Eigentümer möglich (Allstimmigkeit). Ein Beschluss wäre nichtig. Im Falle eines nichtigen Beschlusses gilt auch nicht die Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 46 I WEG), sondern es laufen keinerlei Fristen, um die Nichtigkeit eines Beschlusses feststellen zu lassen.

Ist allerdings ein Beschluss rechtswidrig, sind die Anfechtungsfristen des § 46 I WEG zu beachten. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.