Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer Beschlussanfechtung für den Scheinbeklagten?

Steht einem Scheinbeklagten ein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser sich gegen eine Beschlussanfechtung verteidigt?

Bei Beschlussanfechtungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass die Beklagten nicht zutreffend benannt werden (Parteibezeichnung). Dies resultiert oftmals daraus, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse falsch angegeben werden. Wehrt sich ein Scheinbeklagter hiergegen, so steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch zu.

Im vorliegenden Fall erheben die Kläger eine Beschlussanfechtungsklage. Als Beklagte sind Wohnungseigentümer aufgeführt, unter anderem als Beklagte bezeichnete, die jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Die Klage wurde ihnen von dem Verwalter ausgehändigt, diesem gegenüber erfolgte also die Zustellung. Die Scheinbeklagten suchen anwaltlichen Beistand und aufgrund des anwaltlichen Tätigwerdens stellen die Kläger klar, gegen wen sich die erhobene Klage richtet.

Nun begehren die Scheinbeklagten von den Klägern die Erstattung ihrer anwaltlichen Kosten.

Das Landgericht Frankfurt am Main folgt ihrer Auffassung.

Grundsätzlich wird kein Prozessverhältnis zwischen den Parteien begründet, nur weil die Klageschrift zugestellt wurde. Dies resultiert aus dem Umstand, dass sich die Klage erkennbar gegen andere Wohnungseigentümer richten sollte.

Die Scheinbeklagten haben das Recht, die ihnen entstandenen Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen. Diese hatten ja die Zustellung veranlasst und auch zu verantworten.

Bei der Klage haben sich die Kläger nicht auf eine Eigentümerliste, mit ohnehin rein deklaratorischem Charakter berufen, sondern die Beklagten explizit als Beklagte benannt. Hierdurch hat der Verwalter die Klageschrift an die Scheinbeklagten zugestellt, sodass diese in das Verfahren mit involviert wurden.

Werden Beklagte als Wohnungseigentümer genannt, obwohl sie dies nicht mehr sind, oder kommt es generell zu einer falschen Bezeichnung, so kann hieraus ein Kostenerstattungsanspruch erwachsen. Hierüber entscheidet ein Kostenfestsetzungsverfahren. Ob Kosten zu erstatten sind, sollte durch einen Anwalt genau geprüft werden.

Kläger sollten auf eine genaue und zutreffend richtige Benennung der Beklagten achten, ansonsten können enorme Kosten resultieren.

Für Scheinbeklagte ist es prozessual gesehen völlig legitim die Rechtslage durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Von einem Wohnungseigentümer kann nicht verlangt werden, die Rechtslage zu überblicken, zum Beispiel wenn über die Abwicklung eines Kaufvertrages noch Streit besteht. Die Klarstellung der eigenen Rechtsposition ist sein gutes Recht.

(LG Frankfurt a.M., Beschl. V. 26.4.2013 – 2-13 T60/12)

Die Rechtsanwaltkanzlei Dr. Papsch&Collegen berät Sie gerne umfassend in Wohnungseigentumsangelegenheiten. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Wir stehen an Ihrer Seite und vertreten zielorientiert Ihre Interessen.