Haben Grundstücksverkäufer eine Pflicht, den Käufer über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks aufzuklären? Wenn ja, gilt diese Pflicht immer oder nur unter bestimmten Umständen?
Grundsätzlich besteht für einen Veräußerer von Grundstücken keine besondere Aufklärungspflicht über die möglichen, zu erzielenden Erträge. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht gesetzlich normiert. Jedoch besteht die Möglichkeit einer weitergehenden Pflicht zur Aufklärung dann, wenn sich dies aus dem Vertrag ergibt oder wenn der Käufer hinsichtlich der Möglichkeiten des Ertrages und dessen Höhe einer Fehlvorstellung unterliegt.