Untervermietung an Touristen

Ist eine Untervermietung der eigenen Wohnung an Touristen erlaubt?

Gerade zu Messezeiten, in denen Hotels und Pensionen ausgebucht sind, kommen viele Private auf den Gedanken, Geld durch eine Untervermietung ihrer Wohnung oder durch einzelne Zimmer zu erzielen. Aber auch in Großstädten kommen viele Mieter auf diesen Gedanken. Gibt es nun aber einen Unterschied zwischen der „normalen“ Untervermietung und der Untervermietung an ständig wechselnde Touristen.

Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer Beschlussanfechtung für den Scheinbeklagten?

Steht einem Scheinbeklagten ein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser sich gegen eine Beschlussanfechtung verteidigt?

Bei Beschlussanfechtungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass die Beklagten nicht zutreffend benannt werden (Parteibezeichnung). Dies resultiert oftmals daraus, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse falsch angegeben werden. Wehrt sich ein Scheinbeklagter hiergegen, so steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch zu.

Im vorliegenden Fall erheben die Kläger eine Beschlussanfechtungsklage. Als Beklagte sind Wohnungseigentümer aufgeführt, unter anderem als Beklagte bezeichnete, die jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Die Klage wurde ihnen von dem Verwalter ausgehändigt, diesem gegenüber erfolgte also die Zustellung. Die Scheinbeklagten suchen anwaltlichen Beistand und aufgrund des anwaltlichen Tätigwerdens stellen die Kläger klar, gegen wen sich die erhobene Klage richtet.

Bauliche Änderungen an einem WEG-Objekt und Verjährungsfristen und Problematiken

Wie sind eigenmächtige bauliche Veränderungen zu handhaben.
Wann und wie lange kann eine Beseitigung verlangt werden? Welchen Fristen unterliegt die Verjährung?
Diese Fragen stellen sich, wenn ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung seines Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums vornimmt.

Im Recht des Wohnungseigentums gelten ebenfalls die Verjährungsfristen, die manch ein Eigentümer als zu kurz erachten mag. Dies gilt besonders für den Fall, in dem ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung selbst vornimmt und dies nicht durch Beschluss gedeckt ist. Ist die Frist zur Beseitigung abgelaufen, d.h. Verjährung eingetreten, so kann sich der Eigentümer jedoch keinesfalls siegessicher sein.

Uneingeschränkte Farbwahl bei Mietverträgen?

Ist es für den Mieter möglich, im Rahmen einer Schönheitsreparatur bei der Farbauswahl für den gemieteten Wohnraum frei zu entscheiden?

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Vermieter die Pflicht der Schönheitsreparaturen auf den Mieter des Wohnraums überträgt. Dies wird inzwischen fast überwiegend so gesehen.

Fraglich hingegen ist vielmehr das „Wie“ bei der Farbwahl. Eine klare Definition von Schönheitsreparaturen gibt es nicht. Vielmehr kann sich jedoch über die Berechnungsverordnung angenähert werden (siehe hierfür BGH, NJW 2009, Seite 1408). Hiernach sind von der Schönheitsreparatur das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken der Wände, der Decken sowie das Streichen der Fußböden, der Heizkörper (sowie der dazugehörigen Heizrohre) und der Türen und Fenster sowie der Außentür von innen umfasst.

Hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die betroffene Wohnung selbst nutzt?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall nur dann, wenn ein Vermögenswert vorenthalten wird und wenn die Verfügbarkeit dieses Wertes für den Verfügungsberechtigten unentbehrlich ist. D.h., dass er auf die freie Verfügbarkeit angewiesen ist und so finanzielle Nachteile entstehen können.

Im vorliegenden Fall fordert ein Wohnungseigentümer von dem Verwalter des Objekts eine Nutzungsausfallentschädigung. Er begründet dies damit, dass seine Wohnung nicht genutzt werden kann infolge eines Mangels, der ausstrahlt. Also auch seine Wohnung beeinträchtigt. Der Mangel befindet sich am Gemeinschaftseigentum. Ferner begründet er sein Begehren damit, dass der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig veranlasst hat.