BGH, Urteil vom 21.1.2012, VIII ZR 46 / 12
Der BGH hat entschieden, dass im Fall des Bestreitens einer Partei im Zivilprozess geprüft werden müsse, ob der einer Mieterhöhung zu Grunde liegende Mietspiegel den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels entspricht. Die Prüfung erfolge nicht im Verwaltungsprozess. Aufgrund dessen müsse das Gericht unter Umständen unter Einholung amtlicher Auskünfte, Sachverständigengutachten, Anhörung sachverständiger Zeugen oder gegebenenfalls eigener Sachkunde des Gerichts Beweis darüber erheben, ob es sich bei dem in Bezug genommenen Mietspiegel um einen qualifizierten handelt.
Die Parteien, welcher das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels bestreitet, müsse substantiiert Einwände gegen den Mietspiegel darlegen.
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte einer Vermieterin unter Benennung von vier Vergleichswohnungen sowie unter Angaben des Berliner Mietspiegels 2009 die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung verlangt. Das Landgericht hatte ohne Beweiserhebung und unter Berufung auf die Vermutungswirkung die Mieterhöhung entsprechend dem Mietspiegel berechnet.