Verbindung von WEG-Anfechtungsklagen

BGH, Urteil vom 26.10.2012 – V ZR 7/12

Der BGH hat mit dem Urteil seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass zwei gegen denselben Beschluss von Wohnungseigentümern gerichtete Anfechtungsklagen zwingend, unter Umständen noch in der Berufungsinstanz oder auch instanzenübergreifend, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden müssen.  Erfolgt die Verbindung nicht und wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, bewirkt dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage.

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatten Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich einen Beschluss abgelehnt. Inhalt des Beschlusses war, dass die für den Austausch von Fenstern entstehenden Kosten jeweils von den Wohneigentümern getragen werden sollten, deren Sondereigentumseinheiten die Fenster zuzuordnen waren. Der Kläger wandte sich gegen diesen ablehnenden Beschluss mit der Beschlussmängelklage und dem Antrag, die Beklagten zur Zustimmung zu einem entsprechenden Beschluss zu verurteilen. Andere Wohnungseigentümer hatten denselben Beschluss in einem Parallelverfahren angefochten. Diese Parallelklage wurde rechtskräftig in der Berufungsinstanz abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH ist der Antrag des Klägers, den Beschluss für nichtig zu erklären unzulässig. Eine Entscheidung in der Sache komme wegen des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils nicht in Betracht. In dem hier zu entscheidenden Verfahren sei subjektiv Rechtskraftwirkung gegen den Kläger eingetreten, da dieser in dem anderen Verfahren auf der Seite der übrigen Wohnungseigentümer Beklagter war. Beide Verfahren seien zwischen denselben Parteien geführt, lediglich in unterschiedlichen Parteirollen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei der Kläger an das Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden, da insbesondere in dem Parallelverfahren eine Prüfung des Streits in der Sache erfolgt sei. Da der Klägern darüber hinaus die Möglichkeit gehabt hätte, auch in dem Parallelverfahren Berufung einzulegen und zudem die Verbindung mit dem von ihm geführten Verfahren anzuregen, sei auch sein Grundrecht auf Wahrung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden.