Beweislastpflicht des Vermieters bei einer Mangelanzeigepflichtverletzung des Mieters

Wer trägt bei einem Gerichtsverfahren die Darlegungs- und Beweislast, wenn eine Mangelanzeigepflichtverletzung des Mieters strittig ist?

Grundsätzlich hat der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast, ob eine Mangelanzeigepflichtverletzung vorliegt, wenn ein Mieter Schadensersatz gemäß § 536 c II 1 BGB verlangt und der Vermieter die Mangelanzeige bestreitet.
Vorliegend sind die Parteien Mieter und Vermieter einer Wohnung. An den Bodenfliesen traten Risse auf, die seitens der Beklagten (Mieter) gegenüber dem Vermieter angezeigt wurden. Der Anwalt der Beklagten zeigte die Mängel schriftlich an und drohte bei Nichtbeseitigung mit der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens (prozessuales Mittel; in der Zivilprozessordnung geregelt). Nach der Mitteilung minderten die Mieter die Miete um 20 %. Die Kläger klagen auf 19 zurückbehaltene Minderungsbeträge nebst Zinsen.