BGH Urteil vom 14.11.2007: Tierhaltungsverbot im Mietvertrag
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ unwirksam ist, da sie im Rahmen einer AGB-Prüfung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält.
Bei der Verwendung der oben genannten Klausel in Mietverträgen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB (für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt) darstellen, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, mit der Konsequenz der Unwirksamkeit der Klausel.