Tierhaltungsverbot im Mietvertrag

BGH Urteil vom 14.11.2007: Tierhaltungsverbot im Mietvertrag

Der BGH hat entschieden, dass die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ unwirksam ist, da sie im Rahmen einer AGB-Prüfung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält.

Bei der Verwendung der oben genannten Klausel in Mietverträgen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB (für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt) darstellen, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, mit der Konsequenz der Unwirksamkeit der Klausel.

Der BGH begründet die unangemessene Benachteiligung des Mieters in diesem Fall damit, dass die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis seitens des Vermieters hier nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht aber für andere Kleintiere wie etwa Hamster oder Schildkröten. Bei der Frage nach einer möglichen Beeinträchtigung der Mietsache oder etwaigen Störungen Dritter seien diese Tiere jedoch vergleichbar, so dass kein Grund dafür besteht, die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis lediglich für Zierfische und –vögel gelten zu lassen.

Die Verwendung einer derartigen Klausel hat zur Folge, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel der Mietvertrag keine wirksame Regelung zur Tierhaltung enthält. Fehlt es an einer wirksamen Regelung zur Tierhaltung, ist allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Somit ist im Einzelfall zu fragen, ob das Halten des jeweiligen Haustieres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört. Die Beurteilung dieser Frage richtet sich im Regelfall nach dem konkreten Einzelfall, insbesondere danach, ob von dem Tier Störungen der Nachbarn oder sonstiger Dritter ausgehen oder ob die Mietsache beeinträchtigt wird.

Die Frage, ob das Halten von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt, hat der BGH in seiner Entscheidung dahingehend beantwortet, dass im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters sowie der weiteren Beteiligten (Nachbarn oder sonstige Dritte) vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen seien hierbei Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, aber auch Art und Größe der Wohnung sowie etwaige Störungen, die von dem Tier ausgehen.