Keine Mietminderung bei falschen Angaben des Maklers zur Wohnungsgröße

Amtsgericht (AG) Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2012
Aktenzeichen: 33 C 3082/12 (93)

Ein Mieter kann die Miete nicht nach § 536 BGB mindern, wenn ein Makler die Wohnfläche in einer Annonce falsch angibt. Entscheidend ist allein die Angabe zur Wohnungsgröße im Mietvertrag. Sind im Vertrag keine Hinweise hierauf enthalten scheidet grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit der Mietsache aus.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin vermietete an die Beklagten eine Wohnung in Frankfurt am Main. Zur Vermittlung des Objektes wurde eine Maklerin von der Klägerin eingeschaltet. Diese bot die Wohnung im Internet unter der Angabe „Wohnfläche 74 m²“ an.

Nach Abschluss des Vertrages, welcher keine Angaben zur Wohnungsgröße enthielt, stellten die Beklagten fest, dass die Wohnung tatsächlich nur 62 qm groß ist. In der Folgezeit minderten die Beklagten die Miete. Die Klägerin klagt auf Zahlung des vollen Mietpreises.

Ein Mangel der Mietsache lag nicht vor, weshalb die Miete nicht nach § 536 BGB gemindert werden konnte. Ein derartiger Mangel ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Objektes von der Sollbeschaffenheit abweicht und dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabgesetzt wird.

Die Wohnfläche gehört zur Sollbeschaffenheit, wenn sie entweder im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist oder die berechtigten Erwartungen des Mieters vom Vermieter hätten erkannt werden müssen. Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einer Annonce genügt jedoch nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten ist. Die Beklagten hätten sich bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich auf die Angaben der Internetannonce berufen müssen.

Die Klägerin hat auch keine bestimmte Wohnungsgröße nach § 536 Abs. 2 BGB zugesichert. Eine derartige Garantie ist nicht bereits gegeben wenn Flächenangaben in Annoncen oder in Maklerexposés enthalten sind. Es muss ein Garantiewille des Vermieters vorliegen, auf welchen zu schließen ist, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss auf eine für den Mieter erkennbar wichtige Flächenangabe in einer vom Vermieter oder Makler geschalteten Annonce Bezug nehmen.