Kündigung wegen Eigenbedarf wenn sich die Ehegatten trennen?

Sind Sie sich unsicher, ob eine Trennung von Ihrem Ehegatten als Grund für eine Eigenbedarfskündigung reicht?

Für eine Eigenbedarfskündigung im Sinne des § 573 II Nr. 2 BGB reicht es aus, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat eine räumliche Trennung herbeizuführen und in der beanspruchten Wohnung zu wohnen.

Vorliegend begehrte der Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung des Beklagten. Der Kläger meint, das Mietverhältnis wirksam wegen Eigenbedarf gekündigt zu haben. Der Kläger wohnte bisher zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern. Der Kläger wollte sich von seiner Ehefrau trennen und wegen Eigenbedarf in die streitgegenständliche Wohnung ziehen. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Berufung hatte Erfolg.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf muss mehrere Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein.

Es muss eine Kündigungserklärung vorliegen. § 573 III 1 BGB verlangt eine ausreichende Begründung für die Eigenbedarfskündigung. Hierfür muss im konkreten Fall mitgeteilt werden, dass die Absicht besteht, aus der Ehewohnung auszuziehen und in die beanspruchte Wohnung einzuziehen. So ist klargestellt, dass die Wohnung für Eigenbedarf benötigt wird. Darüber hinaus muss der Vermieter mitteilen, für wen der Wohnraum benötigt wird sowie die Umstände, die ein Nutzungsinteresse begründen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Vermieter konkrete Tatsachen benennt. Leere Floskeln reichen nicht. Die Mitteilung, in welcher bisherigen Wohnung der Vermieter wohnt und dass man sich trennen möchte, ist ausreichend. Diese Kriterien sind für eine wirksame Kündigung nötig, da der Mieter hierdurch über seine Rechtsposition aufgeklärt wird. Ferner kann er so zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Interessen wahrnehmen.

Für den Anspruch auf Eigenbedarf reicht die bloße, ernsthafte Absicht des Vermieters die Wohnung zu bewohnen. Dies ist auch bei der Nutzung über einen begrenzten Zeitraum der Fall. Ausreichend ist der Wunsch einer räumlichen Trennung der Ehegatten. Eine Trennung im familienrechtlichen Sinne (innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben) oder die konkrete Absicht einer Scheidung ist nicht nötig. Der ernsthafte Entschluss der Ehegatten eine Trennung herbeizuführen und die häusliche Gemeinschaft wenigstens vorübergehend aufzuheben stellt bereits einen Grund für Eigenbedarf dar.

Ob eine Trennungsabsicht vorliegt ist keine rechtliche Frage, sondern durch Beweis zu erbringen.
(LG Heidelberg, Urt. V. 14.12.2012 – 5 S 42/12)

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