Vorlagepflicht einer Wohnungseigentümerliste durch den Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren und richterliches Hinwirken – Wirksamkeit von Jahresabrechnungen

Ist es für den Verwalter eine Pflicht, auf Verlangen des Klägers eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen?

In einem Beschlussanfechtungsverfahren ist das Gericht angehalten, auf Anregung des Klägers dem Verwalter aufzugeben eine Eigentümerliste vorzulegen. Sollte dieser der Pflicht nicht nachkommen, muss dies notfalls mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden.

Jahresabrechnungen werden nichtig, wenn sie Rückstände früherer Jahre mit einbeziehen und neu begründen. Die Nichtigkeit erstreckt sich auf den betroffenen Teil.

Vorliegend sind die Parteien Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger erhoben gegen die übrigen Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage. In der Klageschrift forderten sie die Verwaltung auf, eine aktuelle Wohnungseigentümerliste beizubringen. Ferner beantragten sie, gemäß § 142 Abs. I ZPO die Vorlage aufzuerlegen. Die Verwaltung kam dem nicht nach. Bis zu der mündlichen Verhandlung lag keine Liste vor.

Das AG gab der Klage statt. Das LG wies die Klage auf Berufung der Beklagten hin als unzulässig ab. Die Revision vor dem BGH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

Bei einer Beschlussanfechtungsklage, die gegen die anderen Wohnungseigentümer gerichtet ist, genügt zunächst die Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks, gemäß § 44 Abs. I S. 1 WEG. Dies stellt für die Kläger eine prozessuale Erleichterung dar, da sie so die einmonatige Anfechtungsfrist (§ 46 I 2 WEG) ohne zusätzliche Erschwernis einhalten können. Die Benennung der übrigen Wohnungseigentümer mit Namen und einer ladungsfähigen Anschrift ist dennoch erforderlich und muss beigebracht werden. Spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 I 2 WEG).

Für die Kläger ist es problemlos möglich, auf eine von der Gegenseite beigebrachte Eigentümerliste Bezug zu nehmen. Eine Bezugnahme kann auch stillschweigend erfolgen.

Die fehlende Nennung der Eigentümer kann überdies auch im Berufungsrechtzug nachgeholt werden. Der Eigentümerliste kommt in dem Prozess lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Das Nachreichen führt zu einer Heilung des Zulässigkeitsmangels.

Generell ist das Beibringen der Eigentümerliste Aufgabe des Klägers und Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung, § 44 I 2 WEG. Das Gericht muss auf Anregung des Klägers gleichwohl tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung die Vorlage der Eigentümerliste aufgeben. Dies folgt auch aus § 142 I ZPO bei analoger Anwendung. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet jedoch aus, da das Beibringen der Wohnungseigentümerliste nicht der materiellen Sachaufklärung dient, sondern die prozessualen Voraussetzungen für eine Klageerhebung herstellt.

Eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit kommt in den Fällen in Betracht, wo der Kläger die notwendigen deklaratorischen Angaben grundlos und endgültig verweigert.

Für die Parteien besteht überdies ein praktisches Bedürfnis die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen. Dies erspart dem Kläger eine weitere Klage gegen den Verwalter auf Beibringung. Ein Verwalter ist auch durch den Verwaltervertrag gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet eine Wohnungseigentümerliste vorzulegen. Ferner ist der Verwalter gemäß § 48 I 2 WEG im Wege der Beiladung am Verfahren beteiligt. In den meisten Fällen ist er überdies Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, § 45 I WEG.

Eine Anordnung die Liste vorzulegen, kann schon mit Klagezustellung erfolgen, da es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Kommt die Verwaltung der Anordnung nicht nach, so ist sie mit Ordnungsmitteln durchzusetzen (analoge Anwendung der §§ 142 II 2 i.V.m. 390 ZPO).

Ein solches Versäumnis durch den Verwalter kann sich nicht zu Lasten der Kläger auswirken und darf nicht zur Abweisung der Klage führen.

(BGH, Urt. v. 14.12.2012 – V ZR 162/11)

Klageerhebungen im Wohnungseigentumsrecht beinhalten einige Schwierigkeiten und Tücken. Die Anfechtungsfrist muss ebenso gewahrt werden, wie die prozessualen Voraussetzungen für die Klageerhebung. Eigentümer sollten sich in jedem Fall zeitnah an einen Anwalt wenden, um die rechtliche Lage prüfen zu lassen.

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