Hindert ein Durchbruch zum Nachbargebäude eine Räumungsvollstreckung?

Welche Anforderungen muss ein Räumungsvollstreckungstitel enthalten, damit der Gerichtsvollzieher vollstrecken kann? Wie liegt der Fall, wenn ein Durchbruch vom Nachbargebäude in das zu vollstreckende Objekt führt?

Grundsätzlich muss ein Vollstreckungstitel, der sich auf eine Räumung bezieht, soweit bestimmt sein, dass der vollstreckende Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seiner Tätigkeit zumindest unter Zuhilfenahme von allgemein zugänglichen Mitteln feststellen kann, um welche Räume es sich handelt, die zu dem zu vollstreckenden Objekt gehören. Ist diese Zuordnung möglich, ändert auch die Tatsache, dass ein Durchbruch von einem Nachbargebäude vorhanden ist, nichts an der Bestimmtheit des Titels.

Vorliegend hatte der Vollstreckungsschuldner ein Grundstück nebst Haus gemietet. Die im Erdgeschoss befindlichen Räume sind mittels eines Durchbruches mit den Räumen des Nachbarhauses verbunden. Die Mieter werden durch Gerichtsurteil zur Räumung und zur Herausgabe des angemieteten Objekts verurteilt. Bei der vom Gerichtsvollzieher durchgeführten Räumungs- und Herausgabevollstreckung führen sie an, dass der Vollstreckungstitel zu unbestimmt sei. Sie wenden ein, dass es sich, durch die Verbindung der Gebäude, um eine Teilräumung handele und diese nicht zulässig sei.

Der Vollstreckungstitel ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und die Räumung ist zulässig.

Räumungstitel müssen grundsätzlich hinreichend bestimmt sein. Ein Gerichtsvollzieher muss erkennen können, welche Räume geräumt werden sollen. Hierzu gehört auch, dass der Gerichtsvollzieher diejenigen Räume eines Gebäudes dem zu vollstreckenden Teil zuordnen kann. Diese Möglichkeit der Zuordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Teile des Gebäudes (Räume) durch einen Durchbruch denen des Nachbargrundstückes zuzuordnen sind. Hier muss es dem Gerichtsvollzieher als vollstreckendem Organ lediglich möglich sein, die Räume entsprechend zuzuordnen. In denjenigen Fällen, in dem ihm dies vor Ort direkt nicht möglich ist, genügt es, wenn ihm Baupläne oder andere Hilfspersonen Auskunft geben können. Dies ist zum Zwecke der Aufklärung zulässig.

Aus dem Titel an sich ergibt sich, welches Objekt zu räumen ist. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt grundsätzlich die titulierten Gebäude oder in Fällen wie dem obigen (mit Durchbruch) diejenigen Räume, in die vollstreckt werden soll.

Die Bestimmtheit des Titels wird nicht dadurch gehindert, wenn der Gerichtsvollzieher durch Hinzuziehung von Hilfsmitteln die Zuordnung erkennen kann. Die Zuordnung erfolgt innerhalb einer Vollstreckung als rein tatsächlicher Umstand direkt im Wege der Vollstreckung. Dieser Umstand hängt nicht mit der Bestimmtheit eines Titels zusammen.

(BGH, Beschl. v. 11.4.2013 – I ZB 61/12)