Hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die betroffene Wohnung selbst nutzt?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall nur dann, wenn ein Vermögenswert vorenthalten wird und wenn die Verfügbarkeit dieses Wertes für den Verfügungsberechtigten unentbehrlich ist. D.h., dass er auf die freie Verfügbarkeit angewiesen ist und so finanzielle Nachteile entstehen können.

Im vorliegenden Fall fordert ein Wohnungseigentümer von dem Verwalter des Objekts eine Nutzungsausfallentschädigung. Er begründet dies damit, dass seine Wohnung nicht genutzt werden kann infolge eines Mangels, der ausstrahlt. Also auch seine Wohnung beeinträchtigt. Der Mangel befindet sich am Gemeinschaftseigentum. Ferner begründet er sein Begehren damit, dass der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig veranlasst hat.

Das LG Itzehoe gibt ihm jedoch nicht Recht.

Allgemeinhin ist anerkannt, dass bei einer mangelnden Nutzbarkeit von Wirtschaftsgütern – wie im vorliegenden Fall die Wohnung oder einem Kfz o.Ä. – die Möglichkeit für eine Entschädigung (Nutzungsausfall) besteht. Dieser Schaden geht als solcher über einen Substanzschaden hinaus. Diese Ansprüche können jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer der Sachen auf die Verfügbarkeit dieser zu jedem Zeitpunkt angewiesen ist. Dies kann beispielsweise bei einem Kfz der Fall sein. Möglich ist dies auch bei einer Eigentumswohnung, die auch selbst genutzt wird. Handelt es sich jedoch wie im vorliegenden Fall um eine Ferienwohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird und die ein Luxusgut darstellt (Luxus für den Eigentümer) und die neben ihrem Substanzwert keinen weiteren messbaren wirtschaftlichen Wert (also auch keinen messbaren wirtschaftlichen Schaden) hat, so scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus.

Anders würde der Fall liegen, wenn die Wohnung nicht selbst genutzt wird. Dann würde aber kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, sondern ein Schadensersatz, der den nicht zu erzielenden Vermietungsgewinn ausgleicht.

(LG Itzehoe, Beschl. v. 25.3.2013 – 11 S 88/12)