Kautionspflicht des Mieters

BGH Urteil vom 13.10.2010
Az. VIII ZR 98/10

Der Vermieter hat die vom Mieter gezahlte Mietkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Dies ist gesetzlich geregelt in § 551 Abs. 3 BGB.

Die Mietkaution ist somit insolvenzsicher, getrennt vom Vermögen des Vermieters, anzulegen.

Der Mieter hat auch einen Anspruch auf Nachweis dieses insolvenzsicheren Kontos.

In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung der Anlagepflicht des Vermieters ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei, um sie im Falle der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen.

Hat der Mieter die Kaution bereits gezahlt, besteht ein Anspruch auf Nachweis eines insolvenzsicheren Kontos gegenüber dem Vermieter. Bis der Vermieter diesen Nachweis erbringt, hat der Mieter an der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der geleisteten Kaution.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Mieter bereits die Zahlung der Mietkaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen kann.

Der „Umweg“, erst die Kaution zu zahlen, um dann ggf. an der Miete ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wird durch die Möglichkeit, bereits die Kautionszahlung bis zum erfolgten Nachweis eines insolvenzfesten Kontos zurückzubehalten, erspart.