Schriftformabreden bei Nebenabreden im Mietvertrag

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2012, 6U 29 / 12

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, in wieweit Nebenabreden zu einem Mietvertrag der Schriftform genügen müssen.

In dem zu entscheidenden Fall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume eingetreten. Aufgrund eines „Parkplatzplans“, dem sie vom Vorvermieter erhalten hatte, forderte sie die Mieterin auf, ihr mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Nutzung von acht Stellplätzen im Hof Die Mieterin teilte zunächst mit, Es sei eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung betroffen worden. Unter Berufung auf eine Schrift vom Mangel der Abrede über diese Stellplatznutzung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich. Die Mieterin begehrt mit der durch sie erhobenen Klage Feststellung des Fortbestehens des geschlossenen Mietverhältnisses.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung nicht wirksam erfolgt ist. Zwar müsse ein Mietvertrag, welcher für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen sein soll, schriftlich abgefasst sein. Allerdings gelte dieses Schriftformerfordernis lediglich für die wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Mietgegenstände, Mietzins und Dauer sowie Parteien des Mietverhältnisses. Bei Nebenabreden, die für den Inhalt des Vertrages nur nebensächlich sind, sei es Schriftform jedoch nicht zwingend erforderlich.

Im vorliegenden Fall konnte die Vermieterin nicht beweisen, dass eine dem Schriftformerfordernis widersprechende Nebenabrede zu den PKW-Stellplätzen mündlich getroffen worden ist. Aufgrund dessen konnte der formwirksam befristete Mietvertrag nicht ordentlich gekündigt werden.