Wirksamkeit der Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach Amtsende

BGH, Beschluss vom 11.10.2012, V ZB 2 / 12

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch den WEG-Verwalter wirksam bleibt, nachdem das Amts des Verwalters geendet hat.

Im  und Dezember 2010  hatten die Beteiligten des Verfahrens Wohnungseigentum mit notariellem Vertrag veräußert. Die Zustimmung des WEG-Verwalters erfolgte im gleichen Monat. Im April 2011 wurde die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass der Verwalter nur bis zum 31.12.2010 gestellt war und dass deshalb eine Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neuen Verwalters erforderlich sei.

Nach Auffassung des BGH ist die Zustimmung des Verwalters nicht deshalb unwirksam, weil und das Amt des Verwalters vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eigentumsumschreibung geendet hat. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Zustimmung des Verwalters deshalb fortwirken, da sie eine Entscheidung ersetzt, welche ohne Übertragung der Zustimmungsbefugnis von den anderen Wohnungseigentümern durch Beschluss hätte getroffen werden müssen.

Das Zustimmungserfordernis diene maßgeblich dem Schutz der Wohnungseigentümer vor unzuverlässigen Erwerbern. Dadurch werde jedoch die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer nicht aufgehoben. Diese können über die Eigentümerversammlung zu jeder Zeit selbst über die Zustimmung entscheiden. Solange kein anderslautender Beschluss erfolge, sei die Zustimmung des Verwalters bindend.

Das Grundbuchamt habe dagegen nicht zu prüfen, ob der Verwalter noch im Zeitpunkt der Eintragungsantragsstellung im Amt war.