Zulässigkeit einer Saldoklage von Mietrückständen

BGH Urteil vom 9.1.2013, VIII ZR 94 / 13

Der BGH hat entschieden, dass bei einer Klage, mit der Mietrückstände insgesamt für einen bestimmten Zeitraum eingeklagt werden, zulässig ist und nicht für jeden einzelnen Monat in diesem Zeitraum der Rückstand beziffert werden müsse.

In diesem Fall werde keine Teilforderung geltend gemacht für die grundsätzlich genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilt. Vielmehr werde bei einer Saldoklage ein einheitlicher (Gesamt-) Anspruch geltend gemacht, welcher ausreichend bestimmt ist. Für die Entscheidung eines Rechtsstreits in diesem Fall komme es allein darauf an, ob einem Kläger für den entsprechenden Zeitraum die monatliche Nutzungsentschädigung/Mieter zusteht und wieweit die von den Mietern erbrachten Zahlungen dahinter zurückbleiben. Für den Rechtsstreit sei es dagegen ohne Bedeutung, wie die erbrachten Zahlungen auf einzelne Zeitabschnitte innerhalb dieses streitigen Zeitraums zu verteilen sind.