Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2012, 6U 29 / 12
Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, in wieweit Nebenabreden zu einem Mietvertrag der Schriftform genügen müssen.
In dem zu entscheidenden Fall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume eingetreten. Aufgrund eines „Parkplatzplans“, dem sie vom Vorvermieter erhalten hatte, forderte sie die Mieterin auf, ihr mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Nutzung von acht Stellplätzen im Hof Die Mieterin teilte zunächst mit, Es sei eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung betroffen worden. Unter Berufung auf eine Schrift vom Mangel der Abrede über diese Stellplatznutzung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich. Die Mieterin begehrt mit der durch sie erhobenen Klage Feststellung des Fortbestehens des geschlossenen Mietverhältnisses.