Blendwirkung durch einfallendes Sonnenlicht als Beeinträchtigung

Besteht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn ein Grundstück durch eine bauliche Veränderung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird?

Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer einen Anspruch gegenüber dem anderen Grundstückseigentümer, von dem die Störung ausgeht. Auch eine bauliche Veränderung kann zu einer solchen Störung führen. Der zur Beseitigung erforderliche, anfallende Aufwand muss jedoch wirtschaftlich gesehen ausgewogen sein.

Die beklagten Grundstückseigentümer haben auf ihrem Gebäude eine Photovoltaik-Anlage errichtet. Die Anlage reflektiert einstrahlendes Sonnenlicht auf das Grundstück der Kläger. Die Reflexion hängt unter anderem von der Ausrichtung ab. Es ergeben sich folgende Einwirkungszeiten und Einwirkungsdauern: im Frühling kommt es ungefähr zu einer Beeinträchtigung von 6 Wochen mit jeweils einer Stunde pro Tag. Im Herbst reduziert sich die Einstrahlung auf ungefähr eine halbe Stunde täglich.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schutzmaßnahmen gegen die Sonnenlichteinstrahlung.

Vor dem Oberlandesgericht haben sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg.

Grundsätzlich stellt auch die Beeinträchtigung durch einfallendes Sonnenlicht eine Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 I BGB dar. Eine Einschränkung bietet § 906 I BGB. Dieser Paragraph schreibt vor, dass geringfügige Beeinträchtigungen hinzunehmen sind. Hierfür gibt es verschiedene von der Rechtsprechung herausgearbeitete Fallgruppen und Fallkonstellationen. Für eine solche Geringfügigkeit könnte im vorliegenden Fall der Umstand sprechen, dass die Beeinträchtigung zeitlich gesehen nicht lange anhält. Ferner werden zu den Zeitpunkten, in denen es zu einer Blendwirkung kommt, die betroffenen Gebäudeteile meistens nicht genutzt.

Ausschlaggebend ist in diesem Fall jedoch, dass die Schaffung, zur Abhaltung der Sonnenstrahlen, geeigneter Schutzmaßnahmen im Hinblick auf finanzielle Aspekte so hoch ist, dass dies in keinem gerechtfertigten Aufwand mehr steht (§ 906 II BGB). Dieser finanzielle Aufwand war den Beklagten nicht zumutbar.

(OLG Stuttgart, Urt. V. 30.04.2013 – 3 U 46/13)

Für Unterlassungskläger ist zu beachten, dass ein auf Unterlassung bestehender Anspruch nicht unter allen Umständen durchgesetzt werden kann. In solchen Fällen hat der Betroffene jedoch weiterhin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 906 II 2 BGB.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder wollen Sie wissen, ob Sie ebenfalls einen solchen Anspruch durchsetzen können oder gegen sich geltend machen lassen müssen?

Kontaktieren Sie uns.