Beweislastpflicht des Vermieters bei einer Mangelanzeigepflichtverletzung des Mieters

Wer trägt bei einem Gerichtsverfahren die Darlegungs- und Beweislast, wenn eine Mangelanzeigepflichtverletzung des Mieters strittig ist?

Grundsätzlich hat der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast, ob eine Mangelanzeigepflichtverletzung vorliegt, wenn ein Mieter Schadensersatz gemäß § 536 c II 1 BGB verlangt und der Vermieter die Mangelanzeige bestreitet.
Vorliegend sind die Parteien Mieter und Vermieter einer Wohnung. An den Bodenfliesen traten Risse auf, die seitens der Beklagten (Mieter) gegenüber dem Vermieter angezeigt wurden. Der Anwalt der Beklagten zeigte die Mängel schriftlich an und drohte bei Nichtbeseitigung mit der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens (prozessuales Mittel; in der Zivilprozessordnung geregelt). Nach der Mitteilung minderten die Mieter die Miete um 20 %. Die Kläger klagen auf 19 zurückbehaltene Minderungsbeträge nebst Zinsen.

Beweislast des Vermieters für Verletzung der Mängelanzeigepflicht durch den Mieter

BGH, Urteil vom 5.12.2012-VIII ZR 74 / 12

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 536c Abs. 2 S. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536c Abs. 1 BGB trägt. Dies ergebe sich aus den Grundregeln der Beweislastverteilung, wonach derjenige, welcher  von einem Vertragspartner einen auf eine Pflichtverletzung zurückzuführenden Schaden verlangt, nachzuweisen hat, dass der andere Vertragsteil eine ihn treffende Pflicht verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies soll auch dann gelten, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht.

Ausschluss von Hunde- oder Katzenhaltung durch Klausel im Mietvertrag zulässig?

Sie möchten in Ihrer Mietwohnung Hunde oder Katzen halten, obwohl dies durch eine allgemeine Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen ist?

Grundsätzlich sind allgemeine Bestimmungen in einem Mietvertrag unwirksam, wenn diese dem Mieter verbieten Hunde oder Katzen zu halten. Solche Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter dar.

Prüfung der Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels

BGH, Urteil vom 21.1.2012, VIII ZR 46 / 12

Der BGH hat entschieden, dass im Fall des Bestreitens einer Partei im  Zivilprozess geprüft werden müsse, ob der einer Mieterhöhung zu Grunde liegende Mietspiegel  den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels entspricht. Die Prüfung erfolge nicht im Verwaltungsprozess. Aufgrund dessen müsse das Gericht unter Umständen unter Einholung amtlicher Auskünfte, Sachverständigengutachten, Anhörung sachverständiger Zeugen oder gegebenenfalls eigener Sachkunde des Gerichts Beweis darüber erheben, ob es sich bei dem in Bezug genommenen Mietspiegel um einen qualifizierten handelt.