Blendwirkung durch einfallendes Sonnenlicht als Beeinträchtigung

Besteht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn ein Grundstück durch eine bauliche Veränderung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird?

Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer einen Anspruch gegenüber dem anderen Grundstückseigentümer, von dem die Störung ausgeht. Auch eine bauliche Veränderung kann zu einer solchen Störung führen. Der zur Beseitigung erforderliche, anfallende Aufwand muss jedoch wirtschaftlich gesehen ausgewogen sein.

Geeignetheit eines Gutachtens zur Bestimmung der Vergleichsmiete

In welchen Fällen ist ein Gutachten geeignet, zur Bestimmung der Vergleichsmiete herangezogen zu werden? Bedarf es bestimmter Voraussetzungen?

Grundsätzlich kann ein Gutachten dazu dienen, die Vergleichsmiete zu bestimmen. Es ist jedoch dann als ungeeignet einzustufen, wenn es nur Objekte desselben Vermieters berücksichtigt oder kein breites Spektrum abdeckt.

Vorliegend sind die Kläger Vermieter von Wohnungen. Einmal handelt es sich um eine ehemalige Soldatensiedlung, das andere Mal um eine ehemalige Zechensiedlung. Die Kläger beantragen bei den Vermietern Zustimmung zur Erhöhung der Nettomieten. Diese lehnen jedoch ab. Hierauf richtet sich jeweils die Klage vor dem AG. Aufgrund rechtsfehlerhafter Auffassungen der Berufungsgerichte befasst sich der BGH mit dem Problem.

Pflicht des Verkäufers über die Ertragsmöglichkeiten des zu veräußernden Grundstücks aufzuklären

Haben Grundstücksverkäufer eine Pflicht, den Käufer über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks aufzuklären? Wenn ja, gilt diese Pflicht immer oder nur unter bestimmten Umständen?

Grundsätzlich besteht für einen Veräußerer von Grundstücken keine besondere Aufklärungspflicht über die möglichen, zu erzielenden Erträge. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht gesetzlich normiert. Jedoch besteht die Möglichkeit einer weitergehenden Pflicht zur Aufklärung dann, wenn sich dies aus dem Vertrag ergibt oder wenn der Käufer hinsichtlich der Möglichkeiten des Ertrages und dessen Höhe einer Fehlvorstellung unterliegt.

Berechnung der Betriebskostenvorauszahlung durch den Mieter

Ist es Mietern möglich, eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen zu verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung zeigt, dass die Vorauszahlungen nicht mit den faktischen Belastungen übereinstimmen? Besteht überdies die Möglichkeit für den Mieter selbst den Betrag anzupassen?

Grundsätzlich hat der Mieter die Möglichkeit, die Anpassung der Vorauszahlungen zu verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung ergibt, dass die Vorauszahlungen nicht den faktischen Belastungen entsprechen. Eine weitere Möglichkeit ist die Korrektur der Zahlungen durch den Mieter.